Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der LO-CAT SYSTEMS GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten („Lieferant“). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob unser Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

3. Unsere AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Lieferanten eine Auftragsbestätigung oder Lieferung vorbehaltlos entgegennehmen.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Bestellung

1. Unsere Bestellungen gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich.

2. Der Lieferant ist gehalten, Bestellungen innerhalb der in der Bestellung bestimmten Frist zu bestätigen oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos anzunehmen. Verspätete oder abweichende Bestätigungen des Lieferanten gelten als Ablehnung unserer Bestellung und neues Angebot, das einer gesonderten schriftlichen Annahme durch uns bedarf.

3. Die Bestellung umfasst ausdrücklich auch dort angegebene Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und Zertifikate. Diese sind sofern gefordert vorab, spätestens jedoch mit Wareneingang, kostenneutral für uns beizubringen.

§ 3 Lieferung, Termine, Vertragsstrafe, Versand

1. Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort. Der Lieferant zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an, sie bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Der Lieferant gerät in Lieferverzug, wenn die Ware nicht zum fälligen Termin bei uns eintrifft. Im Fall von Lieferverzug behalten wir uns vor, Vertragserfüllung zu fordern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Wird die Ware dringend benötigt, kann insbesondere auch ein Deckungskauf bei einem anderen Lieferanten getätigt werden, daraus entstehende Preisnachteile können dem Lieferanten über den sonstigen Schaden hinaus weiter berechnet werden. Im Übrigen gelten für den Fall des Lieferverzuges die gesetzlichen Vorschriften.

3. Ist der Lieferant in Verzug, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe iHv 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung zu verlangen. Dem Lieferant bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens über die Vertragsstrafe hinaus bleibt unberührt. Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Nehmen wir die verspätete Leistung an, muss die Vertragsstrafe jedoch spätestens mit der

Schlusszahlung geltend gemacht werden.

4. Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich. Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht oder nicht vollständig zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern; etwaige Kosten hierfür trägt der Lieferant.

5. Der Lieferant hat, sofern gefordert, unseren Versandvorschriften Folge zu leisten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen sind unsere Bestell- und Artikelnummern anzugeben. Wir behalten uns vor, Ware mit unvollständigen, insbesondere nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Begleitpapieren zurückzuweisen.

6. Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten, trägt der Lieferant, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.

§ 4 Qualität und Abnahme

1. Der Lieferant sichert zu, dass die Ware den im Vorfeld definierten qualitativen Vorgaben zum Zweck der Analyse überlassenen Vorabmustern und im Besonderen unserer jeweiligen Spezifikation vollumfänglich entspricht. Die Ware muss einschlägigen Normen und dem Stand der Technik genügen.

2. Unsere Untersuchungspflicht im Rahmen der Wareneingangskontrolle beschränkt sich auf Mängel, die unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.

3. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei unserer Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.

4. Während einer etwaigen Garantiezeit verzichtet der Lieferant auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Vereinbarte Preise sind Höchstpreise, Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen uns zugute.

2. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten. Etwa bestehende weitere Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

3. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto, innerhalb 60 Tagen rein netto.

§ 6 Aufrechnung und Abtretung

1. Der Lieferant ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

2. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.

§ 7 Gewährleistung, Lieferantenregress, Produkthaftung, Verjährung

1. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Lieferant sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu und wird uns diese auf Anforderung nachweisen.

2. Bei mangelhafter Lieferung hat der Lieferant nach unserer Wahl kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen sind wir zur Selbstvornahme berechtigt. In diesem Fall haben wir außerdem das Recht, die Mangelbeseitigung durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät.

3. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.

4. Der Lieferant ist verpflichtet, angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrecht zu erstatten.

5. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir im Einzelfall unserem Abnehmer schulden. Das gesetzliche Wahlrecht gemäß § 439 Abs. 1 BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt.

6. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, wird der Lieferant benachrichtigt und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme gebeten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

7. Sämtliche Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung durch uns oder einen unserer Abnehmer weiterverarbeitet wurde.

8. Die Verjährung unserer sämtlichen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Verjährung unserer Ansprüche wegen eines bestimmten Mangels wird durch unsere schriftliche Mängelrüge bis zur Mängelbeseitigung gehemmt. Diese Hemmung endet jedoch drei Monate nach Zugang der schriftlichen Erklärung des Lieferanten, der Mangel sei beseitigt oder es liege kein Mangel vor.

§ 8 Know-How, Informationen und Daten, Schutzrechte Dritter

1. Entwürfe, Muster, Konstruktionszeichnungen, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die wir dem Lieferanten im Zuge der Vertragsverhandlungen zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Vertrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung oder dem jeweiligen Einzelvertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch in irgend einer Weise zu verwerten. Sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte an Unterlagen, Prototypen, Konstruktionszeichnungen, Mustern, Abbildungen bleiben vorbehalten. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht anderweitig genutzt, insbesondere nicht kopiert und/oder Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern wir dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen werden, stellt uns der Lieferant hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung sowie sämtlichen angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei.

§ 9 Beistellungen

1. Der Lieferant erkennt an, dass etwa von uns oder von unseren Kunden erbrachte Beistellungen, insbesondere Equipment, Modelle, Geräte, Dokumente, Informationen etc., ausschließlich zur Leistungserbringung im Rahmen des jeweiligen Auftrages verwendet werden dürfen.

2. Der Lieferant wird im Falle der Erbringung von Beistellungen deren Eignung und Qualität unverzüglich prüfen. Die Kosten etwaig notwendiger Anpassungen trägt der Lieferant.

3. Das Eigentum an den Beistellungen verbleibt in jedem Fall bei uns bzw. bei unserem die Beistellung erbringenden Kunden. Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass keine Rechte Dritter das Eigentumsrecht beeinträchtigen und wird die Eigentumsverhältnisse in geeigneter Form auch für Dritte kenntlich machen (z.B. durch Anbringung entsprechender Schilder, etc.). Im Falle des Umbaus oder einer Veränderung von Beistellungen behalten wir bzw. unser Kunde das Eigentum. Im Falle einer untrennbaren Integration oder Vermischung mit anderen Bauteilen oder (Teil-)Produkten erwerben wir bzw. unser Kunde anteilig Eigentum am entstehenden Produkt. In den letztgenannten Fällen gelten wir in Bezug auf Eigentumsrechte als Hersteller.

4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Beistellungen geht mit deren Lieferung auf den Lieferanten über. Der Lieferant ist nachfolgend für die ordnungsgemäße Lagerung, Wartung und das ordnungsgemäße Handling zuständig; eine normale Abnutzung der Beistellungen bleibt dabei außer Betracht.

5. Etwaige Steuern, Zölle, Abgaben oder sonstige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besitz und/oder der Verwendung der Beistellungen durch den Lieferanten oder seine Unterlieferanten anfallen können, trägt der Lieferant. Er ist auch dafür verantwortlich, dass etwa einschlägige gesetzliche oder behördliche Anforderungen erfüllt werden.

6. Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind die Beistellungen am Ende der erforderlichen Verwendung, spätestens aber bei Beendigung des jeweiligen Auftrages (einschließlich Kündigung, Rücktritt, etc.), durch den Lieferanten ordnungsgemäß und unverzüglich auf eigene Kosten zu verpacken und an uns zurückzusenden. Der Gefahrenübergang auf uns findet in diesem Fall bei Ankunft der Beistellungen bei uns statt.

§ 10 Datenschutz

Personenbezogene Daten sofern erhoben, werden ausschließlich auftragsbezogen verwendet. Dies erfolgt unter Einhaltung der entsprechenden Datenschutzgesetze. Der Lieferant erklärt sein widerrufliches Einverständnis hierüber.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand, salvatorische Klausel

1. Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2. Ist der Lieferant Kaufmann iSd HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Weil am Rhein. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.

3. Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

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